Auf Wiedervorlage: Die Akten der 'Sachsensumpf'-Affäre
Aktenabschrift
GEHEIM
amtlich geheimgehalten
Quellenschutz
Dresden, 14.07.2006
AG Abwicklung OK
VERMERK
1. Vorbemerkung
Die nachfolgend dargestellten Erkenntnisse wurden durch drei unterschiedliche Hinweisgeber gewonnen.
Diese Personen haben ihre Informationen unabhängig voneinander an das LfV Sachsen übermittelt.
Die Angaben werden von der Fallführung und der Unterzeichnenden als glaubwürdig eingeschätzt.
Weitere Ermittlungen durch das LfV Sachsen zu den nachfolgend geschilderten Sachverhalten sind seit dem 28.05.2006 nicht mehr möglich (Wegfall der OK-Zuständigkeit und Auflösung des OK-Referates).
Die dargestellten Erkenntnisse sind dem LfV Sachsen, Referat 33 (alt), zwischen April 2005 und Mitte Juli 2005 bekannt geworden.
Damit wurden sämtliche Informationen vor dem Urteil des SächsVGH erhoben.
Die unter Punkt 2.1 bis 2.5 sowie 4.2 aufgeführten Hinweise wurden dem LfV Sachsen im April und Mai 2005 bekannt.
Eine ausführliche schriftliche Dokumentation erfolgte jedoch erst am 24.05.2006.
Aus Angst vor.....s Kontakten zu einflußreichen Persöhnlichkeiten aus Justiz, Polizei und Politik sowie dessen Verbindungen ins Leipziger Rotlichtmillieu bestand der Hinweisgeber darauf, dass von seinen Angaben keinerlei Niederschriften gefertigt werden, keine Verwertung erfolgt und ihm absolute Vertraulichkeit zugesichert wird.
Dies wurde dem Hinweisgeber im April/Mai 2005 garantiert.
Zwischenzeitlich besteht der Hinweisgeber nicht mehr auf einem Verwertungsverbot, sondern lediglich auf auf einer Zusicherung der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung seiner Identität.
Als Erklärung für seine Entscheidung gab er auf Nachfrage an, dass sein Gerechtigkeitsempfinden nunmehr seine Ängste überwiegt.
Er betonte aber ausdrücklich, dass er niemals mit dem LfV Sachsen in Verbindung gebracht werden möchte.
Der Hinweisgeber ist nicht an möglichen strafbaren Handlungen.....s beteiligt gewesen.
Die unter Punkt 2.6 bis 4.1 aufgeführten Hinweise sind dem LfV Sachsen im Mai bis Mitte Juli 2005 bekannt geworden.
Eine Verwendung der Erkenntnisse für die Zwecke der Strafverfolgung kann nur mit einer entsprechenden Vertraulichkeitszusage erfolgen.
GEHEIM
amtlich geheimgehalten