Die Akten der 'Sachsensumpf'-Affäre

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GEHEIM
amtlich geheimgehalten

Außerdem habe ......... gezielt Informationen zu Ermittlungs- und Strafverfahren an die Redakteurin ......... übermittelt, welche nicht von seiner Funktion als Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Leipzig gedeckt gewesen sein sollen.
Nähere Einzelheiten dazu sind nicht bekannt.

Die Übergabe der Aktenkopien der Staatsanwaltschaft Leipzig an die Redakteurin ...... sei bis zum Wechsel von ......... ........ zur Staatsanwaltschaft ......... erfolgt.
Welcher Ermittlungs- und Strafverfahren von ............s Handeln betroffen waren, kann durch das LfV Sachsen nicht mehr ermittelt werden.

Durch den Hinweisgeber wurde auch mitgeteilt, dass ...... mit verschiedenen Mitarbeiterinnen von in Leipzig ansässigen Zeitungen sexuell verkehrt habe.
Ob .......... auch eine sexuelle Beziehung zur Redakteurin ....... unterhielt/unterhält oder andere Vorteile für übergebene Aktenkopien in Anspruch nahm, ist dem Hinweisgeber nicht bekannt.

2.2 Verrat von strafprozessualen Maßnahmen

Zwischen November 2001 und Februar 2002 soll es staatsanwaltschaftliche und/oder polizeiliche Ermittlungen in Leipzig gegegn die Beschuldigten ........ ........., ........ ............., und ...... .......... gegeben haben. Staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen bzw. Tagebuchnummern der Polizei sind hier nicht bekannt.

Demnach sollen „Zigeuner-Kinder" (zwischen 8 und 10 Jahren alt) aus Tschechien nach Sachsen in eine Leipziger Wohnung gebracht und nachfolgend sexuell missbraucht werden.
Es sei geplant gewesen, die Kinder regelmäßig auszutauschen, um den sogenannten Freiern immer „Frischfleisch" zur Verfügung stellen zu können.

Dem LfV Sachsen wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig operative Maßnahmen (TKÜ, Wohnungs- und Personenobservationen) eingeleitet haben soll.
In diesem Zusammenhang soll es auch Vertraulichkeitszusagen gegeben haben.
Bei dem in Rede stehenden Verfahren könnte es sich um das Aktenzeichen ... ... ........ handeln.

Anmerkung:
Aus taktischen und Quellenschutzgründen wurde auf eine Aktenanforderung durch das LfV Sachsen bei der Staatsanwaltschaft Leipzig bis zum 26.05.2006 verzichtet.

Dem LfV Sachsen liegt ein ernstzunehmender Hinweis vor, ...... ....... habe aufgrund seiner guten Kontakte zu Leipziger Rechtsanwälten und Personen des Leipziger Rotlichtmilieus an einem gegenwärtig nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 01.03.2002 und 31.05.2002 Tatverdächtige über geplante bzw. laufende operative Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden informieren lassen.
Weitere Einzelheiten sind hier nicht bekannt.

2.3 Besitz von Kinderpornographie

Seit einem (unleserlich) Tag zwischen 1998 und dem 23.07.2001 sei ....... ......... im Besitz von Videos gewesen, welche den sexuellen Missbrauch von Kindern

GEHEIM
amtlich geheimgehalten

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